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Goldenes Visum

Goldenes Visum

Am 3. Januar wurde im Staatsanzeiger das Organgesetz 1/2025 vom 2. Januar über Maßnahmen zur Effizienzsteigerung des öffentlichen Justizwesens veröffentlicht, dessen sechzehnte bis letzte Bestimmung das Gesetz 14/2013 vom 27. September über die Unterstützung von Unternehmern und deren Internationalisierung ändert und das Goldene Visum abschafft.
Ab dem Inkrafttreten dieses neuen Gesetzes 1/2025, das am 3. April 2025 in Kraft treten wird, können keine neuen Visa für Immobilieninvestitionen von 500.000 Euro oder mehr mehr beantragt werden, und für bestehende Visa gilt folgende Regelung:

  • Anträge, die von Investoren oder Familienangehörigen vor Inkrafttreten des Gesetzes (3. April 2025) eingereicht wurden, können das entsprechende Visum oder die entsprechende Genehmigung gemäß den vorherigen Vorschriften, d. h. dem Gesetz 14/2013 über die Unterstützung von Unternehmern und deren Internationalisierung, erhalten.
  • Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (3. April 2025) erteilte Visa und Genehmigungen bleiben für den Zeitraum gültig, für den sie ausgestellt wurden.
  • Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (3. April 2025) erteilte Visa und Genehmigungen können nach Ablauf der Frist, für die sie erteilt wurden, verlängert werden. Anträge auf Verlängerung werden gemäß den vorherigen Vorschriften bearbeitet und entschieden, d. h. gemäß dem Gesetz 14/2013 über die Unterstützung von Unternehmern und deren Internationalisierung.